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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. ARFT-ELEKTRO GmbH |
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§ 1 Geltung der Bedingungen:
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Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
Grundlage aller Lieferungsverträge, Leistungen und Angebote
des Verkäufers. Im kaufmännischen Verkehr gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
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Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nur
dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Angebot:
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Die Angebote des Verkäufers sind - auch bezügl. Der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.
§ 3 Preise:
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in
seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise.
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Verpackung, Versandspesen,
Transportversicherungen und Zollgebühren sind in den Angeboten
des Verkäufers nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
§ 4 Lieferung:
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer
nach Setzen einer angemessenen Nachfrist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
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Die Dauer der vom Verkäufer
gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt,
die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
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Bei vom Käufer gewünschten Auftragsänderungen,
die sich auf die vereinbarte Lieferfrist auswirken, verlängert
sich diese vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang.
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Lieferung- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und rechtmäßigen Arbeitskämpfen hat der
Verkäufer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Verkäufer, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu
verlängern.
§ 5 Versand und Gefahrübergang:
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Der Versand erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht
auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.
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Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu
versichern.
§ 6 Gewährleistung und Haftung:
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Eine unvollständige Lieferung bzw. offensichtliche Mängel sind
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben
Tagen nach Ablieferung, versteckte Mängel nach deren
Entdeckung innerhalb der Verjährungsfrist für den
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch, dem Verkäufer
anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden
Verpflichtungen schließt jegliche
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem
Verkäufer aus.
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Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung und
beträgt, sofern keine anderen Angaben seitens des Verkäufers
gemacht werden, sechs Monate.
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Der Verkäufer hat in allen Fällen berechtigter und
rechtzeitiger Beanstandungen seiner Lieferungen nach seiner Wahl
unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche
des Käufers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Dem
Käufer bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen von drei
Nachbesserungsversuchen oder Fehlschlagen der Ersatzlieferung nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
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Macht der Käufer nach dem Fehlschlagen von drei
Nachbesserungsversuchen von seinem Recht auf
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung in angemessener Frist keinen Gebrauch, so kann der
Verkäufer seinerseits vom Vertrag zurücktreten.
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Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit
der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
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Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis
sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnungen aufgenommen wurden und
der Saldo gezogen und anerkannt ist. ,
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Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur
dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt
alle Forderungen abtritt, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung
oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im
Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt
der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller
Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer- nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt
der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor
dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur
Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der
Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer im die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, die dazu
gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die
Abtretung mitteilt.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer
vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen
entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer
gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen
Sache einräumt und diese unentgeltlich für den
Verkäufer verwahrt.
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Übersichtsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 8 Zahlung:
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Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach deren Erhalt bar
zu bezahlen. Bargeldlose Zahlung ist nur nach vorheriger
Vereinbarung möglich. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel
behält sich der Verkäufer in diesen Fällen
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur
zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des
Käufers und sind sofort fällig.
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Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen gegenüber den Rechnungen des
Verkäufers ist nur zulässig, wenn diese
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt worden sind. Die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Verkäufer ist
im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen.
§ 9 Rücktritt:
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Hat der Käufer bei Auftragserteilung über
seine Kreditwürdigkeit getäuscht, bzw. fehlte diesem
für den Verkäufer nicht erkennbar die
Kreditwürdigkeit, ist der Verkäufer berechtigt, ohne
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Treten solche
Umstände nach Auftragserteilung ein, so ist der Verkäufer
zu weiteren Leistungen nur gegen eine angemessene Abschlagszahlung
verpflichtet.
§ 10 Erfüllungsort:
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Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist im
kaufmännischen Verkehr für beide Teile Halle/Saale.
§ 11 Gerichtsstand:
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Gerichtsstand ist im kaufmännischen
Verkehr für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen
dem Verkäufer und Käufer Halle/Saale.
§ 12 Anwendbares Recht:
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Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 13 Schlußbestimmungen:
- Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine
abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam oder im Einzelfall, z. B. mangels Kaufmannseigenschaft
des Käufers, nicht anwendbar sein, so bleiben alle
übrigen Bestimmungen unberührt.
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